Zuletzt aktualisiert am 22. März 2020 von Birk Karsten Ecke
Als die Führung der Volksrepublik China Ende Januar 2020 bekannt gab, dass in der Millionenstadt Wuhan 27 Fälle einer mysteriösen Lungenkrankheit aufgetreten sind, konnte niemand annehmen, welchen Ausmaß diese Infektion annehmen würde. Anfang Januar 2020 war klar, dass es sich um einen neuen Virenstamm handelt. Er wurde 2019-nCoV genannt. Mitte Januar 2020 traten die ersten Fälle in Thailand auf. Seitdem hat sich das Virus in rasanter Geschwindigkeit über die ganze Welt verbreitet und auch Deutschland erreicht. Hier ist das öffentliche Leben Stand Update Sonntag 22.03.2020, komplett zusammengebrochen. München ist seit diesem Wochenende eine Geisterstadt. Es herrscht eine Ausgangsbeschränkung.
In der Großstadt München und ihrem Umland hat sich eine eigenartige Situation entwickelt. Manche Waren, wie etwa Toilettenpapier, Desinfektionsmittel, Dosensuppen, Nudeln und küchenfertige haltbare Nudelsaucen sind nur noch eingeschränkt oder zumindest zeitweise gar nicht mehr erhältlich. Interessanterweise gehen die Leute weiter auf die Straße und die Geschäfte sind voller Menschen. Atemschutzmasken trägt kaum jemand – und trotzdem sind diese ausverkauft. Das Personal in den Geschäften hat bei Fragen nach Toilettenpapier und Desinfektionsmitteln mittlerweile einen gewissen Galgenhumor entwickelt.
Update von Sonntag, 22.03.2020 – 18:00 Uhr
In ganz Bayern gelten ab Samstag, 21. März 2020, 00:00 Uhr landesweite Ausgangsbeschränkungen. Das haben Ministerpräsident Dr. Markus Söder, Gesundheitsministerin Melanie Huml, Innenminister Joachim Herrmann und Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger in München verkündet. „Um den Schutz der Bevölkerung zu erhöhen, müssen wir die Infektionen deutlich verlangsamen“, so Herrmann. „Die in den letzten Tagen getroffenen Einschränkungen konnten leider nicht die erhoffte Wirkung entfalten, weil sich Viele nicht an die Empfehlungen halten oder Verbote und Untersagungen wissentlich ignorieren und unterlaufen. Da viele Menschen sich nicht freiwillig beschränken, bleiben uns nur bayernweite Ausgangsbeschränkungen, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und eine Überlastung des Gesundheitssystems mit zahlreichen Toten zu verhindern.“
Alle Informationen können der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20. März 2020 entnommen werden. Es gilt der Grundsatz: zur Arbeit, zum Arzt, zum Lebensmitteleinkauf oder zur Hilfe für andere. Alles andere kann und muss warten!
Ziel der Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung ist es, die Welle der Neuinfektionen so weit zu reduzieren, dass die damit einhergehende Zahl an klinikpflichtigen Patienten die Krankenhauskapazitäten nicht übersteigt. Nachdem der Erreger bei Sozialkontakten als Tröpfcheninfektion übertragen wird, muss deren Zahl so weit wie möglich eingeschränkt werden. Das Zusammentreffen von Menschen muss reduziert werden! Denn je weniger Menschen in diesen Tagen zusammenkommen, umso geringer ist die Chance des Erregers überzuspringen.
Auszug aus
“Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98″
- Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
- Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen
- Untersagt wird der Besuch von
- Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize,
- vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
- ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und
- Altenheimen und Seniorenresidenzen
- Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
- die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
- die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
- Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,
- der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
- Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
- Handlungen zur Versorgung von Tieren
- Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.
- Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
- Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.
- Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr.
Update von Montag, 16.03.2020 – 19:30 Uhr
- Bayerns Innenminister Joachim Herrmann hat gemäß Artikel 4 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes den Katastrophenfall festgestellt. Es gelten gemäß “Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67” ab sofort folgende Regelungen.
- Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
- Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, wird untersagt. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sportund Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser.
- Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen hiervon sind in der Zeit von 6.00 bis 15.00 Uhr Betriebskantinen sowie Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen ist zudem die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung; dies ist jederzeit zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt und dass sich in den Räumen nicht mehr als 30 Personen aufhalten. Weiter ausgenommen sind Hotels, soweit ausschließlich Übernachtungsgäste bewirtet werden.
- Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Reinigungen und der Online-Handel. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Ziffer 4 genannten Ausnahmen erlaubt.
- Ist zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern eine Öffnung nach Ziffer 4 gestattet, so sind die Öffnungszeiten abweichend von § 3 LadSchlG:
a. an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr
b. an Sonn- und Feiertagen von 12 Uhr bis 18 Uhr.
Update von Sonntag, 15.03.2020 – 17:45 Uhr
In Bayern sind zusätzliche Beschränkungen und Schutzmaßnahmen für das öffentliche Leben geplant.
- Bars und Schwimmbäder werden weitgehend geschlossen, für Gastronomie und Geschäfte kommt es zu Einschränkungen, nicht aber für Supermärkte und Banken.
- Um die Versorgung mit Waren sicherzustellen, hebt Bayern das Fahrverbot für Lastwagen an Sonn- und Feiertagen auf – und zwar unabhängig davon, was sie transportieren. Die Aufhebung gilt ab sofort bis Ende März.
- Für die Kinder der Eltern, die beruflich für “kritische Infrastruktur” – Krankenhäuser, Müllabfuhr, Verwaltung oder Supermärkte – zuständig sind, wird es eine Notbetreuung geben.
- Seit 14. März 2020 gilt eine Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen. Jeder Patient oder Betreute darf jetzt nur noch einen Besucher pro Tag für je eine Stunde empfangen. Ausnahmen sind möglich, etwa beim Besuch von Kindern, im Notfall oder in der Versorgung von Sterbenden.
Ferner dürfen Personen, die in einem Risikogebiet waren, innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Verlassen dieses Gebiets diese Einrichtungen nicht betreten.
Für die Kliniken der Stadt München gelten abweichende Regelungen. Siehe unten. - Der bayerische Ministerrat hat das bayerische Gesundheitsministerium beauftragt, Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern zunächst bis zum Ende der Osterferien (einschließlich 19. April 2020) zu untersagen. Bei Veranstaltungen zwischen 500 und 1.000 Teilnehmern werden die Kreisverwaltungsverwaltungsbehörden eine genaue Risikobewertung vornehmen, im Zweifel wird Zurückhaltung empfohlen.
Bei Veranstaltungen unter 500 Personen soll es weiterhin die Entscheidung jedes Einzelnen sein, ob diese durchgeführt oder besucht werden. Bei der Risikobewertung gelten die Kriterien des Robert Koch-Instituts und des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). - Die Zugspitzbahn stellt den Betrieb von Montag, 16.03.2020, an bis auf Weiteres ein.
- Wegen der Corona-Krise schließt die Bayerische Schlösserverwaltung ihre Sehenswürdigkeiten. Das trifft die Königsschlösser Neuschwanstein und Hohenschwangau ebenso wie etwa Herrenchiemsee, die Walhalla oder die Befreiungshalle in Kelheim. All die Sehenswürdigkeiten sind “bis auf Weiteres” geschlossen.
Parkanlagen – dazu gehört etwa der Englische Garten in München – bleiben geöffnet. - Für Bürgerinnen und Bürger wurde eine Hotline eingerichtet: (09131) 6808-5101.
Die Polizei bittet, Anzeigen wenn möglich online zu erstatten und eine eigene Sars-CoV-2 Erkrankung bzw. Kontakt zu einem Erkrankten vor einem Einsatz zu melden.
- Zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus bittet die Polizei, viele Anzeigen nur noch online zu erstatten. Wer etwa Fahrraddiebstahl, Sachbeschädigung an einem Fahrrad, Diebstahl von Teilen an einem Fahrzeug, Diebstahl von Gegenständen aus einem unversperrten Fahrzeug und Sachbeschädigung an einem Fahrzeug oder Betrug mittels Online-Auktion anzeigen wolle, der solle den Weg über die Internetseite www.polizei.bayern.de nutzen.
- Der Polizeinotruf 110 ist nach wie vor rund um die Uhr ohne Einschränkungen erreichbar.
- In einer Mitteilung des Polizeipräsidiums München bittet die Polizei, vor einem Einsatz einen Kontakt zu an Sars-CoV-2 erkrankten oder eine eine eigene Erkrankung zu melden: Wer über die 110 oder 112 Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst alarmiert und an Sars-CoV-2 erkrankt ist oder Kontakt zu einem bestätigten Infektionsfall hatte, solle dies gleich beim Anruf mitteilen.
Öffnung von Geschäften, Betreuungsstellen, Arztpraxen, Kulturstätten und Infrastruktur (Stand: Montag, 16.03.2020):
uneingeschränkt verfügbar | eingeschränkt verfügbar | nicht verfügbar | |
Supermärkte | :-) | ||
Metzgereien / Bäckereien | :-) | ||
Sonstige Geschäfte | :-( 6) | ||
Restaurants, Kantinen | :-| 8) | ||
Arztpraxen | :-) 1) | ||
Schulen | :-( 2) | ||
Kindergärten | :-( 2) | ||
Kindertagesstätten | :-( 2) | ||
Städtische Museen | :-( 3) | ||
Städtische Bühnen | :-( 3) | ||
Volkshochschulen | :-( 3) | ||
Städtische Kliniken – Besucher | :-( 4) | ||
Öffentlicher Personennahverkehr | :-) | ||
Bahnverkehr / Nahverkehr | :-) | ||
Bahnverkehr / Fernverkehr | :-| 7) | ||
Flugverkehr | :-| 5) | ||
Individualverkehr | :-) |
1) Personen, die in einem Corona-Risikogebiet waren und Symptome wie Fieber und / oder Atemwegsbeschwerden haben, sollten ihre Hausarztpraxis zuerst telefonisch kontaktieren, um eine mögliche Ansteckungsgefahr zu minimieren. Alternativ rufen Sie den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117 an.
2) Ab 16.03.2020 bis mindestens einschließlich 19.04.2020 geschlossen.
3) Seit 11.03.2020 bis mindestens einschließlich 19.04.2020 geschlossen.
4) Alle Krankenbesuche an den fünf Standorten der Kliniken der Stadt München sind ab sofort untersagt. Ausnahmen gelten in Absprache mit Medizinern und Pflegern und betreffen z.B. minderjährige Patienten, Geburten oder gesundheitliche Ausnahmesituationen.
5) Flüge werden teilweise annulliert wegen Einreisebeschränkungen von Zielländern und zurückgegangener Auslastung der Airlines. Kontaktieren Sie Ihre Airline oder Ihren Reiseveranstalter.
6) Update 2020-03-16 – 20:00 Uhr: Alle Läden mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften, Drogerien, Apotheken, Baumärkten, Tankstellen, Post etc. dürfen nicht mehr öffnen. Die Läden, die noch geöffnet werden, dürfen ihre Betriebszeiten ausweiten.
7) Update 2020-03-15 – 15.45: Einschränkungen im Grenzüberschreitenden Personenverkehr. Siehe https://www.bahn.de/p/view/service/aktuell/index.shtml. Die Zugspitzbahn stellt den Betrieb von Montag, 16.03.2020, an bis auf Weiteres ein.
8) Update 2020-02-16 – 20:00 Uhr: Maximal zwischen 06:00 Uhr und 15:00 Uhr geöffnet. Minimal 1,5 Meter Abstand zwischen den Gästen und nicht mehr als 30 Gäste gleichzeitig. Lieferdienste sind ausgenommen, Hotelrestaurants sind für die ausschließliche Bewirtung von Übernachtungsgästen ausgenommen.
Folgende Waren des täglichen Bedarfs sind im Moment in München und seinem Umland nicht oder nur eingeschränkt verfügbar (Stand: Samstag, 14.03.2020):
- Desinfektionsmittel
⇒ Meist nicht verfügbar; falls verfügbar rationierter Verkauf - Toilettenpapier
⇒ Meist nicht verfügbar, falls verfügbar rationierter Verkauf - Haltbare Fertignahrung (Suppenkonserven, küchenfertige Trockenware, Nudeln, küchenfertige haltbare Nudelsaucen)
⇒ eingeschränkte Mengen und eingeschränktes Sortiment verfügbar
Im Moment spare ich mir mal jeden Kommentar, der die aktuelle Versorgungslage mit der in der DDR gegen Ende der 1980er Jahre vergleicht. Abgesehen von den oben genannten Produkten sind die Geschäfte zur Zeit noch gut bestückt. Die Obst- und Gemüseregale sind wie immer gut gefüllt. Frische Fleisch- und Wurstwaren sind immer im vollen Sortiment vorhanden. Bei Backwaren ist auch kein Unterschied zu der Zeit vor dem Ausbruch des COVID-19 Virus festzustellen. Metzger, Bäcker und Obsthändler arbeiten noch. Mal sehen, wie lange …
Interne Links:
Reisen & Tourismus: Vorerst müssen Reisende aus Deutschland nach der Einreise in Lettland und Litauen in Quarantäne
Reisen & Tourismus: Reisbeschränkungen wictiger Reiseländer wegen Coronavirus COVID-19
Externe Links:
Stadtverwaltung München – Informationen zum Coronavirus
https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Referat-fuer-Gesundheit-und-Umwelt/Infektionsschutz/Neuartiges_Coronavirus.html
Münchner Verkehrsverbund MVV – Informationen zum Coronavirus
https://www.mvv-muenchen.de/mvv-und-service/neuigkeiten/coronavirus/index.html
Bayerische Staatsregierung – Aktuelle Anordnungen
https://www.bayern.de/coronavirus-in-bayern-aktuelle-anordnungen